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Schengen-Visa
Visumetiketten, © Thomas Köhler/photothek.de
Allgemeine Informationen zur Beantragungeines Schengen-Visums
Das Schengen-Visum erlaubt die Einreise und den Aufenthalt in die Vertragsstaaten des
Schengener Durchführungsübereinkommens für die Dauer von bis zu 90 Tagen im Halbjahr.
Dazu zählen Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Niederlande, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schweden, Estland,
Ungarn, Litauen, Lettland, Malta, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Schweizund Liechtenstein.
Beachten Sie bitte, dass folgende Länder nicht zum Schengener Durchführungsübereinkommen
gehören:
Irland, Rumänien, Bulgarien, Großbritannien und Zypern.
Nur wenn Deutschland Ihr Hauptreiseziel ist oder der längste Aufenthalt in Deutschland ist, können Sie Ihr Visum bei der deutschen Botschaft Panama-Stadt beantragen.
Alle Antragsteller ab dem 7. Lebensjahr müssen, ohne Ausnahme, für die Beantragung des Visums persönlich in der Botschaft vorsprechen.
Minderjährige müssen von mindestens einem Elternteil begleitet werden und eine notariell beglaubigte Vollmacht des verhinderten Elternteils vorlegen (bitte lesen Sie das Merkblatt für Minderjährige)
Die Bearbeitungszeit beträgt 4 Arbeitstage. In Einzelfällen kann es länger dauern.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 90,00 EUR und ist in bar oder mit Visa/Mastercard in Panama Balboa / US-Dollar zu zahlen (zum Tageskurs der Botschaft).
Für Kinder unter 6 Jahren ist die Visumbeantragung kostenfrei. Für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren ist die ermäßigte Gebühr in Höhe vom 45,00 EUR zum jeweiligen Gegenwert in Landeswährung zu entrichten.
Im Fall einer Ablehnung oder wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen, erfolgt keine Rückerstattung der bereits bezahlten Visumgebühr.
Folgende Unterlagen sind bei Beantragung vorzulegen:
• gültiger Reisepass (mit Kopien)
• Für Staatsbürger anderer Länder: Aufenthaltsgenehmigung für Panama
• vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag Schengen-Visum
• unterschriebenes Formular zu § 54 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
• Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens drei Monaten über den Zeitpunkt Ihrer
Ausreise aus dem Schengen-Raum hinaus und mindestens drei leeren Seiten
• Krankenversicherung, die für alle Schengen-Länder gültig ist, mit einem
Versicherungsschutz von mindestens 30.000,00 EUR (aus dem Versicherungsnachweis
müssen Höhe des Versicherungsschutzes und Gültigkeitszeitraum klar hervorgehen, muss Namen des Versicherten haben)
Ehepartner von EU-Staatsangehörigen benötigen keine Krankenversicherung
Für Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist dagegen eine Krankenversicherung
erforderlich.
• ein aktuelles Foto im Format 3 x 4 cm mit hellem Hintergrund
• Flugreservierung für die Hin- und Rückreise mit Reisedaten (ein bereits gekauftes
Flugticket ist keine Gewähr für die Erteilung des Visums!)
• Nachweis der Verwurzelung in Panama (aktuelle Arbeitsbescheinigung oder
Rentenbescheide im Original, Nachweis des Einkommens und der Abzüge,
Steuererklärung, Kontoauszüge der letzten drei Monate im Original, letzte drei
Gehaltsabrechnungen, im Fall von Immobilieneigentum Nachweis der Freiheit von
Belastungen)
• Nachweis des Reisezwecks (Einladung von Bekannten, Freunden, Messeeintritt, Nachweis
Geschäftstermine, touristische Buchungen)
Anmerkung: Die Botschaft übernimmt keine Verantwortung für Unterlagen, die Sie uns per E-Mail oder Fax zusenden, es sei denn, die Zusendung auf diesem Weg ist im Voraus ausdrücklich genehmigt.
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Unvollständige Antragsunterlagen können grundsätzlich nicht bearbeitet werden und
führen zur Zurückweisung; ein neuer Termin muss bei der Terminvergabe vereinbart
werden.
Für Visumsanträge ist eine Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Weitere Informationen
Seit dem 11.06.2024 beträgt die Gebühr für ein Schengenvisum 90 EUR; für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren 45 EUR (Art. 16 Abs. 1 und 2 Visakodex).
Hintergrund für die Anpassung ist die Überprüfung der Visumgebühr durch die Europäische Kommission, die gem. Art. 16 Abs. 9 des Visakodex alle drei Jahre erfolgt.