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Häufig gestellte Fragen

09.08.2022 - FAQ

Vielleicht ist Ihre Frage ja hier bereits beantwortet:

FAQ

Nein. Je nach dem wo und von welcher Behörde Ihr Dokument ausgestellt wurde, ist die dieser Behörde übergeordnete Stelle für die Anbringung zuständig. Dies variiert in jedem Bundesland. Wenden Sie sich daher zunächst an die ausstellende Behörde in Deutschland.

Leider kann das Konsulat bei der Beschaffung von Urkunden nicht behilflich sein.
Bitte treten Sie mit dem Standesamt an Ihrem Geburtsort, bzw. Ort der Beurkundung in Kontakt.
Gleiches gilt für die Ledigkeitsbescheinigungen oder Rentenbescheinigungen.

Nein.
Das Konsulat stellt lediglich konsularische Bescheinigungen für bestimmte Zwecke aus. Besuchen Sie bitte die Seite Bescheinigungen für mehr Erläuterungen.

Diese Option gibt es seit der Einführung der elektronisch lesbaren Reisepässe nicht mehr.
Sie müssen sich zeitig um die Erneuerung kümmern. Die können Sie bis zu 8 Monaten vor Ablauf tun.

Das Konsulat informiert Sie, sobald die Dokumente eintreffen.
Bitte sehen Sie von weiteren Nachfragen ab.

Auf diese Frage gibt es keine pauschale Antwort.
Je nach Art des Visums kann dies Tage, Wochen oder Monate dauern.
Für Schengen- und Transitvisa empfehlen wir Ihnen, sich mindestens 2 Wochen vor geplanter Reise bei uns vorzustellen.
Für Nationale Visa (mit Ausnahme „blaue Karte“ und „Arbeitssuche“) sollten Sie viel mehr Zeit einrechnen.
Studentenvisa dauern im Regelfall etwa einen Monat. Allerdings gibt es hierfür keine Garantie. Die Entscheidung trifft die Botschaft in Abstimmung mit der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland.
12 Wochen Wartezeit ist noch innerhalb der Norm.

Nein.

Wenn Sie nichts gehört haben, gibt es auch keine Neuigkeiten.
Bitte sehen Sie von weiteren Nachfragen ab.

Nein.

Alle Behördenmitarbeiter arbeiten auf Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und Rahmenbedingungen.

Ja.

Von einem nachzuweisendem Grundwissen der Niveaustufe A1 kann nur in Ausnahmefällen (z.B. Blaue Karte EU) abgesehen werden.

Eine Verpflichtungserklärung kann an der Ausländerbehörde des deutschen Wohnortes des Einladers abgegeben werden. Falls eine Verpflichtungserklärung erforderlich ist, muss das Dokument bei Einreise im Original vorliegen.

Auf der Seite „Visa und Einreise“ finden Sie diese Informationen.

Die Botschaft selbst vergibt keine Stipendien. Eine der größten und wichtigsten Stipendienorganisationen ist der Deutsche Akademische Austauschdienst e.V. (DAAD). Der DAAD unterhält ein Regionalbüro in Costa Rica, welches auch für Panama zuständig ist. Mehr zu den Angeboten des DAAD finden Sie hier.
Stipendien die von einzelnen Universitäten oder Organisationen ausgeschrieben sind, werden auf der Facebook Seite der Deutschen Botschaft publiziert.

Nein.
Tipps zum diesem Thema finden Sie auf der spanischen Seite Deutsch lernen.

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist kompliziert und oft ist eine schnelle Auskunft nicht ganz einfach. Daher hat die Deutsche Botschaft in komplexen Fällen auch nicht die Befugnis, die deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen. Dies kann nur das Bundesverwaltungsamt in Köln tun. Auf der Seite „Staatsangehörigkeit“ erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen und das Verfahren.

Wenn Sie glauben, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, können Sie gerne einen Termin im Konsulat vereinbaren.

Gemeinsam können wir abwägen, ob ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren positiv ausfallen könnte.

Aktuelles

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch

  • vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
  • vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter

Ein Rückgriff auf die bestehenden Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Erlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28.03.2012 und 30.08.2019 ist damit nicht mehr erforderlich.

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.



Alle Fragen bezüglich panamaischem Recht, auch auf Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen etc., fallen in die Zuständigkeit der panamaischen Behörden.
Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen keine andere Auskunft geben, als die, die Sie auch in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amts finden.
Neben den panamaischen Behörden in Panama können Sie auch das panamaische Konsulat in Hamburg oder die panamaische Botschaft in Berlin kontaktieren.

Sollten Sie demnächst nach Panama kommen rät die Botschaft Ihnen sich über die Bestimmungen des anwendbaren Güterrechts hier zu informieren.

Für die Beantragung von: Reisepässen, Personalausweisen, Visum, Unterschriftsbeglaubigungen, Beurkundungen und konsularische Bescheinigungen (z.B. Lebensbescheinigungen) ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Termine können Sie telefonisch über die Telefonzentrale +507 2637733 oder via

vereinbaren. Die Abholung von Dokumenten kann während den Besuchszeiten ohne Terminvereinbarung erfolgen.


Informationen zu den Requisiten um mit einem Haustier in die Europäische Union einreisen zu können finden Sie im unten angehängten Merkblatt.

Für Information wie man ein Haustier nach Panama einführen kann, wenden Sie sich bitte an die panamaischen Behörden.


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