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Geburtsanzeige und Namenserklärung

Neugeborenes Baby wird zwischen zwei Männerhänden gehalten.

Geburtsanzeige, © picture-alliance/ Stephan G�rli

Artikel

Allgemeine Hinweise

Wenn ein Antragsteller nach dem 1.9.1986 geboren ist, ist vor der Ausstellung eines Passes in den meisten Fällen eine einmalige Namenserklärung notwendig.

Auch wenn der Antragsteller bereits einen Pass hatte, aber bisher keine Namenserklärung erfolgt ist, muss diese nachgeholt werden.

Es gibt Ausnahmen von dieser Regel – nämlich dann, wenn bereits ein Name im deutschen Recht feststeht - siehe unten „Ausnahmen“.

Für die Bestimmung des Familiennamens eines Kindes gibt es 2 Möglichkeiten:

Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt in Deutschland

Für im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige besteht die Möglichkeit, die Geburt über die Botschaft beim zuständigen deutschen Standesamt in das Geburtenregister eintragen zu lassen. Das Standesamt nimmt in diesem Fall die Geburtsanzeige entgegen, welche auch die Namenserklärung beinhaltet und stellt eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind aus. Die Geburtseintragung ist nicht obligatorisch, aber von Vorteil für alle weiteren Kontakte mit deutschen Behörden. Sie kann überdies als Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit hilfreich sein.

In Zukunft ist eine deutsche Geburtsurkunde obligatorisch zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit bei Kindern, deren Eltern nach dem 1.1.2000 im Ausland geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine deutsche Geburtsurkunde ist allerdings nicht nötig, wenn das Kind bereits einen Staatsangehörigkeitsausweis auf seinen eigenen Namen besitzt.

Für Namenserklärung oder Geburtsanzeige muss ein Termin gemacht werden, bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die

oder telefonisch (+507 263 77 33).

Bitte schicken Sie uns das komplett ausgefüllte Formular vor Ihrem Termin und am Tag Ihres Termins legen Sie Ihre Anträge komplett ausgefüllt vor.

Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt (Siehe Seitenende „Weitere Informationen“)

Abgabe lediglich einer Namenserklärung

Die Namenserklärung ist im Formular für die Geburtsanzeige enthalten, s. letzte Seite. Es besteht auch die Möglichkeit, nur eine Namenserklärung abzugeben.

Anstelle des Formulars „Antrag auf Beurkundung einer Geburt“ muss ein Formular „Namenserklärung für Minderjährige“ oder „Namenserklärung für Volljährige“ ausgefüllt werden. Bitte senden Sie und das ausgefüllte Formular in, digitaler Version, vor Ihrem Termin per Email und bringen Sie das Formular der Geburtsanzeige ODER der Namenserklärung ausgefüllt zum Termin mit.


Formular Namenserklärung für Volljährige (Siehe Seitenende „Weitere Informationen“)
Formular Namenserklärung für Minderjährige (Siehe Seitenende „Weitere Informationen“)

Die Geburtsanzeige oder Namenserklärung muss von den Eltern des Kindes persönlich eingereicht und unterschrieben werden.

Kinder ab 14 Jahren müssen den Antrag zusammen mit den Eltern persönlich unterschreiben.

Volljährige Antragsteller müssen den Antrag persönlich einreichen und unterschreiben.

Vorzulegende Unterlagen

Originale müssen vorgelegt werden:

  • ausländische Geburtsurkunde des Kindes (Acta de Nacimiento) mit Übersetzung und Apostille
  • Falls die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet waren oder später geheiratet haben:
    • Geburtsurkunden beider Eltern, ggf. mit Apostille und Übersetzung
    • Heiratsurkunde mit Apostille und Übersetzung
  • Falls die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind:
    • Geburtsurkunde der Mutter, ggf. mit Apostille und Übersetzung
    • ggf. Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft sowie Geburtsurkunde des Vaters, ggf. mit Apostille und Übersetzung
    • ggf. Sorgeerklärungen
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern und ggf. des Kindes (bei Mehrstaatern sind die entsprechenden Unterlagen für alle vorhandenen Staatsangehörigkeiten vorzulegen)
    • Gültige Ausweisdokumente:
      • Reisepass/ Passersatz
      • Amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit
      • Bescheinigung der zuständigen Heimatbehörde bzw. eine Staatsangehörigkeitsurkunde
  • Ausgefülltes Formular (siehe oben, bitte nur einen Ausdruck einreichen und kein zusätzliches Formular Namenserklärung)

Achtung: Sollte eine Vorehe der Mutter bestanden haben, sind hierüber (Eheschließung und Auflösung) Nachweise mit Übersetzung mitzubringen. Bei einer Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen.

Verfahren

Die Übersetzung muss von einem anerkannten Übersetzer gefertigt sein (siehe

). Es kann auch jeder andere in Panama oder Deutschland anerkannte Übersetzer kontaktiert werden).

Die Geburtsanzeige/die Namenserklärung wird dann durch die Botschaft an das zuständige Standesamt in Deutschland übermittelt; wenn niemals ein Wohnsitz in Deutschland bestand, ist dies das Standesamt I in Berlin. In diesem Fall ist keine Apostille notwendig. Wenn ein Elternteil oder das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland haben oder früher hatten, ist das dem letzten Meldeort zugeordnete Standesamt zuständig. Es ist möglich, dass von diesem Standesamt nachträglich Apostillen oder Übersetzungen von in Deutschland vereidigten Übersetzern nachgefordert werden.

Gebühren

Gebühren zum amtlichen Kurs der Botschaft in Balboas/USD in bar:

Information zu den anfallenden Gebühren an der Botschaft werden Ihnen per email mitgeteilt.

Ausnahmen

Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Namenserklärung, obwohl der Antragsteller nach dem 1.9.1986 geboren ist:

  1. Der Antragsteller ist in Deutschland geboren und hat eine deutsche Geburtsurkunde
  2. Der erste Pass wurde vor dem 1.4.1994 ausgestellt (bitte Nachweis mitbringen)
  3. Die Eltern des Antragstellers führen einen Ehenamen nach deutschem Recht. Dies ist häufig der Fall, wenn beide Eltern (auch) deutsche Staatsangehörige sind.
  4. Für ein älteres oder jüngeres, zu diesem Zeitpunkt minderjähriges Geschwisterkind wurde bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben. Diese legt automatisch den Namen für alle zum Zeitpunkt der Erklärung minderjährigen Kinder derselben Eltern fest.
  5. Die Eltern des Antragstellers waren bei seiner Geburt nicht verheiratet und der Antragsteller ist bereits volljährig. Eine Namenserklärung ist nicht mehr möglich. Der Antragsteller führt nach deutschem Recht den Namen seiner Mutter.
  6. Der Antragsteller selbst wurde nach seiner Geburt eingebürgert. Er besitzt eine Einbürgerungsurkunde auf seinen Namen. Die Einbürgerungsurkunde (grün) ist nicht zu verwechseln mit einem Staatsangehörigkeitsausweis (gelb)
  7. Der Antragsteller hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation erworben (Heirat der Eltern nach der Geburt)

Weitere Informationen

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